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FAQ zur elektronischen Signatur

In diesem Artikel finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema «elektronische Signaturen» zusammengefasst.

Möchten Sie gerne mehr über unsere Signaturlösung erfahren? Dann laden Sie jetzt unser Factsheet herunter.

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Was ist eine elektronische Signatur?

Gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) muss im Mindesten folgendes gegeben sein: «Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen.»

Und um es weniger technisch auszudrücken: Die elektronische Signatur ist unter gewissen Voraussetzungen das digitale Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift. Mit ihr können digitale Dokumente einfach – und je nach Signatur-Standard und geltender Formvorschrift rechtsgültig – unterzeichnet werden.
 

Ist mit elektronischer und digitaler Signatur dasselbe gemeint?

Nein. Auch wenn die beiden Begriffe im Alltag häufig synonym verwendet werden, bedeuten sie eigentlich nicht dasselbe.

Mit elektronischer Signatur wird die Unterschrift bezeichnet, die zur digitalen Unterzeichnung von Dokumenten eingesetzt wird. Die elektronische Signatur ist also das Produkt, welches bei SwissSign zum Beispiel über drei verschiedene Signaturlösungen bezogen werden kann.

Digitale Signatur bezeichnet lediglich ein kryptografisches Verfahren. Dieses kann benutzt werden, um zu bestimmten Daten einen Wert zu berechnen. Anhand dieses Wertes kann dann die Integrität der Daten geprüft werden – also ob die Daten nachträglich noch verändert wurden.
 

Welche elektronischen Signaturen gibt es?

Es gibt grundsätzlich drei Signatur-Standards:

  • Einfache elektronische Signatur (EES)
  • Fortgeschrittene Elektronische Signatur (FES)
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)


Wie sie sich unterscheiden, erfahren Sie in diesem Wissens-Artikel.
 

Welche Dokumente können elektronisch signiert werden?

Sofern gesetzlich nichts anderes definiert ist, können alle Verträge elektronisch geschlossen werden. Ausnahmen bilden zum Beispiel das «eigenhändige Testament» sowie Verträge, welche notariell beglaubigt werden müssen.

Welcher Signatur-Standard verlangt wird, hängt von der Art des Dokuments und von der gesetzlich oder anderweitig geltenden Formvorschrift ab. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsberatung zu konsultieren.

Weitere Informationen zum Vertragsrecht in der Schweiz
Weitere Informationen zu den drei Signatur-Standards und ihren Anwendungsfällen

 

Was sind die Vorteile von elektronischen Signaturen?

  • Der Unterschrifts-Prozess gestaltet sich papierlos und Medienbrüche werden vermieden.

  • Der administrative Aufwand reduziert sich.

  • Sie und Ihr Gegenüber können standort- und zeitunabhängig signieren. Rechtsgültige Geschäfte sind 7x24 möglich.

  • Die elektronische Signatur verliert über die Zeit nicht an Qualität (kein Verblassen wie bei handschriftlichen Unterschriften).

  • Die elektronische Signatur lässt sich auch problemlos in bestehende Prozesse und Workflows von Unternehmen integrieren. Wie das aussehen kann, zeigen unsere Referenz-Cases.

Wer kann elektronisch signieren?

Wer rechtsgültig (qualifiziert) elektronisch signieren will, muss über eine geprüfte digitale Identität verfügen. SwissSign bietet die Identitätsprüfung beispielsweise kostenlos über die SwissID App an.

Weitere Informationen zur Online-Identitätsprüfung
 

Wie sieht eine elektronische Signatur aus? Lässt Sie sich personalisieren?

Die Standard-Signatur von SwissID Sign beinhaltet den vollständigen Namen des Unterzeichners – wie er im Ausweisdokument steht – sowie das Datum und die Art der Signatur. Die elektronische Signatur lässt sich jedoch personalisieren. So können Sie zum Beispiel Ihr Firmenlogo oder Ihre handschriftliche Unterschrift einfügen.

So personalisieren Sie Ihre elektronische Signatur
 

Was kostet eine elektronische Signatur?

Die Preise für elektronische Signaturen hängen vom Signatur-Standard und vom Anbieter ab. Wichtig dabei zu sagen ist, dass bei SwissSign grundsätzlich die Person, welche andere Unterzeichner zur Signatur einlädt, für die Kosten aufkommt. 

Gut zu wissen: Die ersten fünf Signaturen sind für Neukunden von SwissID Sign kostenlos. Sie können den Signaturservice somit unverbindlich testen.

SwissID Sign aktivieren

Wie kann eine elektronische Signatur überprüft werden?

Ist eine elektronische Signatur kompatibel mit den Adobe-Programmen, kann sie direkt im Adobe Acrobat Reader validiert werden. Alternativ überprüfen Sie die qualifizierte elektronische Signatur im Validator des Bundes unter validator.ch.
 

Ist eine elektronische Signatur rechtsgültig? Ist eine elektronische Signatur beweiskräftig?

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist in der Schweiz, sofern die Anforderungen gemäss Art. 14 Abs 2bis OR erfüllt sind, der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und entfaltet die gleiche Rechtswirkung. Eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen kann nur dann rechtsgültig sein, wenn für ein Dokument keine Formvorschrift gilt.

Bezüglich Beweiskraft gilt: Je höher der Signatur-Standard, desto beweiskräftiger die Signatur.
 

Ist eine elektronische Signatur sicher?

Ja, grundsätzlich lässt sich sagen, dass elektronische Signaturen sehr sicher sind. Sie werden durch verschiedene regulatorische und technische Vorgaben geschützt. 

Mehr zu den Schutz-Massnahmen elektronischer Signaturen
 

Ist eine elektronische Signatur auch im Ausland gültig?

Sowohl das Gesetz in der Schweiz (ZertES) wie auch jenes in der EU (eIDAS) kennt eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Anforderungen daran sind jedoch nicht ganz gleich. Deshalb sind die Signaturen nur nach dem jeweiligen Gesetz anerkannt.

Gut zu wissen: SwissID Sign wird die eIDAS-konforme Signatur voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 anbieten.
 

Ist eine elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt?

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern die Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR erfüllt sind.
 

Ist eine Kombination von elektronischen und handschriftlichen Signaturen zulässig?

Das hängt von der Art des Dokuments ab. Unterliegt es einer Formvorschrift (z.B. «Schriftlichkeit»), sind kombinierte Signaturen (QES + gescannte Unterschrift oder ausgedruckte QES + Originalunterschrift) nicht gültig.

Sofern keine Formvorschriften vorliegen, wäre auch eine kombinierte Signatur möglich und in aller Regel rechtlich bindend.
 

Können auch E-Mails elektronisch signiert werden?

Mit den Signaturlösungen von SwissSign können Sie PDF-Dokumente unterzeichnen. Möchten Sie hingegen E-Mails signieren, benötigen Sie ein E-Mail-Zertifikat – auch bekannt als S/MIME-Zertifikat.

Zum SwissSign-Webshop für E-Mail-Zertifikate
 

SwissSign bietet verschiedene Signaturlösungen an. Wie finde ich das passende Modell?

Die Wahl des richtigen Signatur-Modells (Ready-to-Go, Integrations- oder On-Premise-Lösung) hängt von den Bedürfnissen ab, die Sie als Privatperson oder Unternehmen haben:

  • Signatur-Service: Für Privatpersonen und KMUs mit niedrigem Signaturvolumen / kein Integrationsaufwand

  • Integrationslösung: Für KMUs und grössere Unternehmen mit hohem Signaturvolumen / Integration über eine API in bestehende Workflows und Prozesse

  • On-Premise-Lösung: Für Unternehmen, die Dokumente in der eigenen IT-Umgebung behalten möchten / Installation On-Premise oder in einer Private-Cloud

Zum Überblick der drei Signaturlösungen