Hauptbereich
Wann ist eine (digitale) Unterschrift rechtsgültig?
Das Obligationenrecht legt fest, in welchen Fällen eine Unterschrift rechtsgültig ist. So ist beispielsweise definiert, dass eine Unterschrift grundsätzlich eigenhändig geschrieben sein muss. Eine Nachbildung – zum Beispiel in Form einer Kopie – wird nur dort als genügend anerkannt, wo keine Formvorschriften entgegenstehen oder dieses Vorgehen üblich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn wie bei Wertpapieren viele Exemplare herausgegeben werden. Doch was bedeutet das nun für die Rechtsgültigkeit von eingescannten oder elektronischen Signaturen? Wir klären auf.
Was bedeutet eigentlich rechtsgültig?
Rechtsgültig bedeutet – wie es der Begriff selbst schon vermuten lässt – dass etwas nach geltendem Recht gültig ist. Häufig werden in diesem Fall auch die Adjektive «rechtswirksam» und «rechtsverbindlich» eingesetzt. Nicht verwechselt werden darf es jedoch mit «rechtskräftig». Das hingegen bedeutet nämlich, dass etwas gerichtlich endgültig entschieden wurde und nicht mehr anfechtbar ist.
Rechtsgültigkeit verschiedener Unterschriften
Wann ist eine handschriftliche Unterschrift rechtsgültig?
Für handschriftliche Signaturen gilt, dass zwingend der volle Nachname enthalten sein muss. Der Vorname oder auch nur der Anfangsbuchstabe davon kann wahlweise ergänzt werden. Mit Kreuzen oder ähnlichen Symbolen zu unterschreiben, ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht gültig.
Ist eine eingescannte Unterschrift rechtsgültig?
Eine eingescannte Unterschrift stellt lediglich eine Kopie des Originals dar und kann als visuelles Element eingesetzt werden. Juristisch kann sie als einfache elektronische Signatur angesehen werden. Somit ist sie zu einem gewissen Grad rechtsgültig. Wo jedoch zwingend eine handschriftliche Signatur benötigt wird, reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus.
Ist eine elektronische Signatur rechtsgültig?
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist, sofern die Anforderungen gemäss Art. 14 Abs 2bis OR erfüllt sind, der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und entfaltet die gleiche Rechtswirkung. Die einfache sowie fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen kann nur dann rechtsgültig sein, wenn für ein Dokument keine Formvorschrift gilt. Also zum Beispiel dann, wenn ein Vertrag gemäss Gesetz nicht schriftlich geschlossen werden muss. Des Weiteren sind hierbei auch noch weitere Anforderungen wie entsprechende Vertragsklauseln zu beachten.