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Wann ist eine (digitale) Unterschrift in der Schweiz rechtsgültig?
Die Rechtsgültigkeit von Signaturen wirft immer wieder Fragen auf. Ist eine eingescannte Unterschrift rechtsgültig? Was gilt für elektronische Signaturen? So sieht die Rechtslage in der Schweiz aus.
Was bedeutet eigentlich rechtsgültig?
Rechtsgültig bedeutet – wie es der Begriff selbst schon vermuten lässt – dass etwas nach geltendem Recht gültig ist. Häufig werden in diesem Fall auch die Adjektive «rechtswirksam» und «rechtsverbindlich» eingesetzt. Nicht verwechselt werden darf es jedoch mit «rechtskräftig». Das hingegen bedeutet nämlich, dass etwas gerichtlich endgültig entschieden wurde und nicht mehr anfechtbar ist.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die QES entspricht dem höchsten Signaturstandard und ist der handschriftlichen Signatur gleichgestellt (Art. 14, Abs. 2bis OR). Das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verlangt daher, dass vor der ersten Signatur eine Identitätsprüfung des Unterzeichners stattfindet. Eine solche Identitätsprüfung kann ausschliesslich durch einen anerkannten Vertrauensdienstanbieter wie SwissSign stattfinden. Die Identitätsprüfung wird online oder vor Ort durchgeführt. Die Identität des Unterzeichners und die Echtheit der Signatur sind somit eindeutig sichergestellt. Die QES hat vor Gericht eine hohe Beweiskraft.
Anwendungsfälle: Sie benötigen die QES für Dokumente mit gesetzlicher Formvorschrift und einem hohen Haftungsrisiko. Dazu gehören zum Beispiel Konsumkreditverträge, Miet- und Pachtverträge oder deren Kündigung, Revisionsberichte und Zeitarbeitsverträge.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Im Gegensatz zur qualifizierten elektronischen Signatur ist bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht festgelegt, wie die Identifikation des Unterzeichners stattfinden muss. Trotzdem muss eine solche vor der ersten Signatur erfolgen. Je nach Signatur-Anbieter gibt es somit unterschiedliche Verfahren, z.B. mittels Mobiltelefonnummer.
Anwendungsfälle: Die FES wird häufig bei Vereinbarungen und Standardverträgen eingesetzt, die keine gesetzliche Formvorschrift haben und ein kalkulierbares Haftungsrisiko aufweisen. Dazu gehören zum Beispiel Kaufverträge, sowie einfache Arbeitsverträge.
Einfache elektronische Signatur (EES)
Die einfache elektronische Signatur ist jener Standard mit den tiefsten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitsstufe. Das Gesetz stellt hier keine Anforderungen an die Herkunft und Echtheit der Signatur. Eine eingescannte Unterschrift, die Sie in ein PDF einfügen, kann unter Umständen auch als einfache elektronische Signatur verwendet respektive qualifiziert werden. Sie hat wenig Beweiskraft, wenn Sie beispielsweise vor Gericht etwas belegen möchten.
Anwendungsfälle: Die EES wird für Dokumente eingesetzt, die keine gesetzliche Formvorschrift haben und noch dazu ein sehr geringes Haftungsrisiko aufweisen. Beispiele dafür sind interne Dokumente, Lieferanten-Aufträge, das Visieren von Rechnungen oder Protokollen.
Welches ist die richtige Signatur für Ihren Fall?
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Die Wahl der richtigen Signatur hängt in erster Linie davon ab, welche Art von Dokument Sie unterschreiben möchten. Die oben aufgeführten Anwendungsfälle bieten Ihnen eine mögliche Orientierung.
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Wenn Sie dennoch unsicher sind, welche Signatur verlangt ist, empfehlen wir Ihnen eine Rechtsberatung zu konsultieren oder gegebenenfalls direkt bei der Stelle nachzufragen, die von Ihnen eine Unterschrift anfordert.
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Sie möchten auf der sicheren Seite sein? Dann empfehlen wir Ihnen die QES (höchster Signatur-Standard). Denn die QES deckt auch alle Anwendungsfälle ab, die grundsätzlich keine gesetzliche Formvorschrift verlangen.
Rechtsgültigkeit verschiedener Unterschriften
Wann ist eine handschriftliche Unterschrift rechtsgültig?
Für handschriftliche Signaturen gilt, dass zwingend der volle Nachname enthalten sein muss. Der Vorname oder auch nur der Anfangsbuchstabe davon kann wahlweise ergänzt werden. Mit Kreuzen oder ähnlichen Symbolen zu unterschreiben, ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht gültig.
Ist eine eingescannte Unterschrift rechtsgültig?
Eine eingescannte Unterschrift stellt lediglich eine Kopie des Originals dar und kann als visuelles Element eingesetzt werden. Juristisch kann sie als einfache elektronische Signatur angesehen werden. Somit ist sie zu einem gewissen Grad rechtsgültig. Wo jedoch zwingend eine handschriftliche Signatur benötigt wird, reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus.
Ist eine elektronische Signatur rechtsgültig?
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist, sofern die Anforderungen gemäss Art. 14 Abs 2bis OR erfüllt sind, der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und entfaltet die gleiche Rechtswirkung. Die einfache sowie fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen kann nur dann rechtsgültig sein, wenn für ein Dokument keine Formvorschrift gilt. Also zum Beispiel dann, wenn ein Vertrag gemäss Gesetz nicht schriftlich geschlossen werden muss. Des Weiteren sind hierbei auch noch weitere Anforderungen wie entsprechende Vertragsklauseln zu beachten.